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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz)
§ 5 

Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.