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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
§ 4 Besichtigung

Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.