Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17
Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken
Die §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie für die laufenden Versicherungen.
zum Seitenanfang
Datenschutz