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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
§ 1 Gegenstand des Gesetzes

Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
1.
in Patentsachen,
2.
in Gebrauchsmustersachen,
3.
in Markensachen,
4.
in Designsachen,
5.
in Topographieschutzsachen und
6.
in Sortenschutzsachen.