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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
§ 3 Patentsachen

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
3.
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.