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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen (Verwahrungsanordnung)
§ 1 

(1) Diese Anordnung gilt für die Verwahrung von stillgelegten und stillzulegenden unterirdischen Anlagen, die durch Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne von § 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) hergestellt oder für die Durchführung dieser Arbeiten genutzt wurden oder künftig hergestellt oder genutzt werden.
(2) Für die Verwahrung von
a)
natürlich entstandenen unterirdischen Hohlräumen (z.B. Höhlen und Grotten),
b)
unterirdischen Hohlräumen, die nicht für bergbauliche Zwecke hergestellt wurden,
c)
unterirdischen Bauwerken im Sinne der Anordnung Nr. 2 vom 2. Oktober 1958 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes)
gilt diese Anordnung nur, wenn diese Hohlräume oder Bauwerke für Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten genutzt wurden oder genutzt werden.