Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen (Verwahrungsanordnung)
§ 22 

Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10 Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen.