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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten (Verwendungsförderungsgesetz)
§ 2 Laufbahnrechtliche Regelungen

(1) Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssoldaten können abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bundesbeamtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in ein Beamtenverhältnis berufen werden:
1.
Berufssoldaten der Laufbahngruppe der Unteroffiziere können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden. Berufssoldaten der Laufbahngruppe der Offiziere können, wenn sie mindestens den Dienstgrad Major erreicht haben, zu einer Laufbahn des höheren Dienstes, die übrigen zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden.
2.
Die Berufssoldaten erwerben eine eingeschränkte Laufbahnbefähigung durch Unterweisung. Die Dauer der Unterweisung soll in Laufbahnen

- des mittleren Dienstessechs Monate,
- des gehobenen Dienstesneun Monate,
- des höheren Diensteszwölf Monate
nicht unterschreiten.
3.
Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Regelungen für die Unterweisung, die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfassen soll, und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. In der Feststellung ist auch die Reichweite der eingeschränkten Laufbahnbefähigung zu bezeichnen.
4.
Die Berufssoldaten werden spätestens drei Monate nach Beginn der Unterweisung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Dabei wird ein Amt verliehen, das dem zuletzt erreichten Dienstgrad entspricht; höchstens kann jedoch in Laufbahnen
-
des mittleren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,
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des gehobenen Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 12,
-
des höheren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 15
der Besoldungsordnung A verliehen werden. Wird die Unterweisung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist der Beamte zu entlassen. § 31 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
5.
Nach der Feststellung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
6.
Die eingeschränkte Laufbahnbefähigung kann nach einer Mindestbewährungszeit von einem Jahr nach Erwerb der Befähigung durch Teilnahme an einer Einführung, die in Laufbahnen
-
des mittleren Dienstes ein Jahr,
-
des gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate,
-
des höheren Dienstes zwei Jahre
beträgt, ergänzt werden. Nummer 3 gilt entsprechend. Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde.
7.
Berufssoldaten, die auf Grund einer einschlägigen Vor- und Ausbildung die für den Regelzugang zu einer bestimmten Laufbahn vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, werden unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nummer 4 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend. Die nach § 12 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, vorgeschriebene Mindestbewährungszeit gilt als geleistet, soweit Dienstzeiten in entsprechenden Dienstgraden und von entsprechender Dauer zurückgelegt worden sind.
(2) (weggefallen)