(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
- 2.
Bereitstellen der Energieversorgung,
- 3.
Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,
- 4.
Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,
- 5.
Einrichten von Szenerien,
- 6.
Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie
- 7.
Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie
- 6.
Kommunikation und Kooperation.