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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften* (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 126: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)