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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz (Vergleichswebsitemeldeverordnung - VglWebMV)
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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