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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.