Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Bekämpfung von Tierseuchen
- 1.
- das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,
- 2.
- das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren sowie
- 3.
- das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von Erzeugnissen tierischer Herkunft
