(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
