Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 77
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
zum Seitenanfang
Datenschutz