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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung

Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.