Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art 3
Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 4 des Protokolls nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.