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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
§ 14 Befristung der Regelung

Für die Zeit ab 1. Januar 1989 ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.