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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vereinsregisterverordnung (VRV)
§ 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter

Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben.