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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Vereinsregisterverordnung (VRV)
§ 8
Führung des Namensverzeichnisses
Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.
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