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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer (Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung - VStDÜV)
§ 5 Schnittstellen

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.