Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung - VUDat-DV)
§ 5 Auskunft an Behörden

(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt:
1.
der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,
2.
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie
3.
die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.
(2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.