(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
Qualitätsmanagement,
- 7.
Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen,
- 14.
Fügen,
- 15.
Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 16.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 17.
Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen.