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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
§ 5 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Messen und Prüfen an Systemen,
8.
Betriebliche und technische Kommunikation,
9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,
10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
13.
Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen,
14.
Fügen,
15.
Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
16.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
17.
Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik:
a)
Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen,
b)
Instandhalten von Reifen und Rädern,
c)
Verändern der Fahrdynamik,
d)
Verkaufen von Produkten;
2.
in der Fachrichtung Vulkanisationstechnik:
a)
Instandsetzen von Reifen und Schläuchen,
b)
Erneuern von Reifen,
c)
Warten und Instandsetzen von Fördergurten,
d)
Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen.