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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 140 Veräußerung des versicherten Schiffes

Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.