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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 151 Ärztliche Untersuchung

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.