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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 173 Anerkenntnis

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.