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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 185
Bezugsberechtigung
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.
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