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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 63 Schadensersatzpflicht

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.