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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz - VWDG)
§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten

Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.