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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 3 

Die Kontrolle über die Gesellschaft auf Grund der Verordnung Nr. 202 der Britischen Militärregierung endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.