(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:
- 1.
- Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
- 2.
- die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
- 1.
- Bundesanstalt für Bodenforschung,
- 2.
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 3.
- Bundesanstalt für Materialprüfung,
- 4.
- Bundessortenamt
- 5.
- Deutsches Hydrographisches Institut,
- 6.
- Bundesamt für Schiffsvermessung,
- 7.
- See-Berufsgenossenschaft,
- 8.
- Bundesamt für Strahlenschutz,
- 9.
- Akkreditierungsstelle.
