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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 6 Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.