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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 81
Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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