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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 8c Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

Fußnote

(+++ § 8ac: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)