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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 4 Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:
a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.