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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 8
Örtliche Zuständigkeit
Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.
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