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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung - VZOZÜV)
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.