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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
§ 11 Entschädigung nach dem Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

(1) Anträge auf Entschädigung nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes können nach Ablauf des 30. Juni 1976 nicht mehr gestellt werden.
(2) Anträge auf Anerkennung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei späterem Zugang der Mitteilung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (§ 16 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung einzureichen.