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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin wird staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.