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Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

WaffRG

Ausfertigungsdatum: 17.02.2020

Vollzitat:

"Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184)"

Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 20 Abs. 2, 25 Abs 2, 26 Satz 2 +++)

Das G wurde als Artikel 3 des G v. 17.2.2020 I 166 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.9.2020 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
 
Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde,
Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
 
§  1Zweck des Waffenregisters
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Registerbehörde
§  4Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
 
Abschnitt 2
 
Datenbestand des Waffenregisters
 
§  5Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
§  6Grunddaten des Waffenregisters
§  7Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern
 
Abschnitt 3
 
Datenübermittlungen an die
Registerbehörde und die Waffenbehörden
 
§  8Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
§  9Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
§ 10Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
§ 11Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
§ 12Protokollierungspflicht bei der Speicherung
 
Abschnitt 4
 
Datenübermittlung der Registerbehörde
 
§ 13Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
§ 14Form des Übermittlungsersuchens
§ 15Inhalt des Übermittlungsersuchens
§ 16Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
§ 17Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
§ 18Zulässigkeit der Datenübermittlung
§ 19Gruppenauskunft
§ 20Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 21Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
§ 22Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
§ 23Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
§ 24Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 25Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
§ 26Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
 
Abschnitt 5
 
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
 
§ 27Speicherfristen
§ 28Verantwortlichkeiten für die Löschung
§ 29Einschränkung der Verarbeitung
 
Abschnitt 6
 
Rechte der betroffenen Person
 
§ 30Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 31Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
 
Abschnitt 7
 
Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
 
§ 32Verordnungsermächtigung
§ 33Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 34Übergangsvorschrift
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck des Waffenregisters

(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
1.
Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
2.
sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
1.
Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
2.
waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.
(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.
(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie
2.
Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.
(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:
a)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
b)
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
c)
§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,
d)
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
e)
§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f)
§ 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,
g)
§ 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie
h)
§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
2.
sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:
a)
§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,
b)
§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
c)
§ 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
d)
§ 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,
e)
§ 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f)
§ 21a des Waffengesetzes,
g)
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes,
h)
§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
i)
§ 30 des Waffengesetzes,
j)
§ 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
k)
§ 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie
3.
die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
4.
die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und
5.
die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.
(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde und
2.
Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.
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§ 3 Registerbehörde

(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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§ 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

(1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unterstützt werden, übermittelt die Registerbehörde der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
1.
die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten sowie
2.
die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen berechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein konkretes Übermittlungsersuchen stellen.
(2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nicht-personenbezogene Daten der Waffen und der wesentlichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister erforderlich ist.
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§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister

Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass
1.
ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,
2.
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,
3.
die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
a)
erteilt,
b)
nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder
c)
versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von
aa)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
bb)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
4.
die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:
a)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,
b)
ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder
c)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
5.
die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
a)
Rücknahme,
b)
Widerruf,
c)
Zeitablauf,
d)
Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
e)
anderweitige Aufhebung oder
f)
auf andere Weise,
6.
die Waffenbehörde
a)
Beschränkungen erlässt,
b)
Nebenbestimmungen erlässt oder
c)
Anordnungen erlässt,
7.
gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,
8.
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
9.
die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.
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§ 6 Grunddaten des Waffenregisters

(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:
1.
der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,
2.
zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):
a)
Nachname,
b)
frühere Namen,
c)
Geburtsname,
d)
Vornamen,
e)
Doktorgrad,
f)
Geburtsdatum und Geburtsort,
g)
Geschlecht,
h)
jede Staatsangehörigkeit,
i)
Todesdatum sowie
j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),
3.
zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):
a)
Namen oder Firma,
b)
frühere Namen oder Firma,
c)
Anschrift und
d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,
4.
zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):
a)
Herstellerbezeichnung,
b)
Modellbezeichnung,
c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
d)
Seriennummer,
e)
Jahr der Fertigstellung,
f)
Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
h)
Art der Waffe,
5.
zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),
6.
die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,
7.
Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,
b)
mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),
c)
eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder
d)
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.
(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert
1.
die Bezeichnung der Waffenbehörde,
2.
die Anschrift der Waffenbehörde sowie
3.
das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.
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§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern

(1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungsnummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten. Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für
1.
Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer,
2.
die Grunddaten der Person: eine Personen-Ordnungsnummer,
3.
die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungsnummer,
4.
die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffenteil-Ordnungsnummer.
(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Daten gespeichert.
(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.
(4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen.
(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.
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§ 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde

(1) Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder Löschung von Daten im Waffenregister führen. Ist Anlass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden können. Wird in den Fällen des § 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwaltungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln.
(2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten:
1.
die Daten, die der Waffenbehörde nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d in Verbindung mit § 37f des Waffengesetzes angezeigt werden,
2.
den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister (§ 5) und
3.
die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1.
(3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln:
1.
dieser Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister,
2.
die Grunddaten der Person und
3.
die Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen.
(4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffenbehörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln.
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§ 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden

(1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren zu nutzen. Das automatisierte Fachverfahren übermittelt diese Daten im Auftrag der Waffenbehörden an die Registerbehörde.
(2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln. Zusätzlich zur Waffen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu übermitteln.
(3) Soweit die örtliche Waffenbehörde den Zugang eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, die für sie Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft zu den zu deren Erlaubnis gespeicherten Waffendaten. Der Antrag darf in jedem Kalenderhalbjahr einmal gestellt werden. Die Beauskunftung erfolgt, in dem die entsprechenden Ordnungsnummern nach § 7 dem Erlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
(4) Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.
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§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten

(1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und von der Registerbehörde verarbeitet werden.
(2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert, prüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Registerbehörde prüft die Plausibilität ausschließlich automatisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden darauf hin.
(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen.
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§ 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde

Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind.
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§ 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung

(1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:
1.
das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
2.
die übermittelnde Stelle,
3.
die übermittelnde Person und
4.
die übermittelten Daten.
(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.
(3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten:
1.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,
2.
zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
3.
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.
Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.
(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Fußnote

(+++ § 12 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 2 +++)
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§ 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind

Richten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern:
1.
die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
2.
die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege,
3.
die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,
4.
die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,
5.
die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,
7.
die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten,
8.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

Fußnote

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Form des Übermittlungsersuchens

Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

Fußnote

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens

(1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:
1.
der Verarbeitungszweck,
2.
der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie
3.
eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.
(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:
1.
von der betroffenen natürlichen Person
a)
Nachname oder Vorname und
b)
entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort,
oder
2.
von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung
a)
Name oder Firma und
b)
entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung,
oder
3.
von der betroffenen Waffe
a)
Seriennummer der Waffe oder
b)
für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.
(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.
(4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.

Fußnote

(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle

(1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass
1.
der im Übermittlungsersuchen angegebene Datenverarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem Übermittlungsersuchen berechtigt und
2.
die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten mit den im Waffenregister gespeicherten Daten übereinstimmen.
(2) Stimmen die angegebenen und die gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zulässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an der Identität der Daten bestehen.
(3) Kann die Registerbehörde die in einem Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen Daten:
1.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der betroffenen natürlichen Personen angegeben sind:
a)
die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen sowie
b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,
2.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen angegeben sind:
a)
die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen sowie
b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,
3.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Waffen angegeben sind:
a)
die Grunddaten ähnlicher Waffen,
b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern sowie
c)
den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen Person, der Kaufleute, der juristischen Personen oder der Personenvereinigungen,
4.
in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4:
die Seriennummer der Waffe und
a)
die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oder
b)
die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern.
In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, denen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.
(4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle.

Fußnote

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen

(1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermittlungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen
1.
der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für
a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
b)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
2.
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung
a)
von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
b)
von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
c)
von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,
3.
des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung
a)
von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes oder
b)
von Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,
oder
4.
des Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.
(2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die Grunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen.

Fußnote

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung

Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.

Fußnote

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Gruppenauskunft

In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn
1.
dies im Einzelfall erforderlich ist
a)
bei einem Ersuchen der Polizeien des Bundes und der Länder
aa)
zur Abwehr einer konkreten Gefahr für in § 17 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter,
bb)
zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte oder
cc)
für Zwecke der Strafrechtspflege,
b)
bei einem Ersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2,
c)
bei einem Ersuchen des Militärischen Abschirmdienstes zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder
d)
bei einem Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,
2.
die Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,
3.
die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören und
4.
die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren

(1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn
1.
die beantragende Stelle der Registerbehörde mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind,
2.
technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, und
3.
der Datenabruf im automatisierten Verfahren wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person angemessen ist.
(2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden.
(3) Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von der Leitung der ersuchenden Stelle hierzu besonders ermächtigt sind.
(4) Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.
(5) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.
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§ 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann.
(2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Monate aufzubewahren.
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§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.
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§ 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten

Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen.
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§ 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke

(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen:
1.
die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind,
2.
die Waffenbehörden,
3.
die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowie
4.
die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.
Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.
(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.
(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
1.
der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,
2.
die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
3.
die abrufende Person,
4.
die übermittelten Daten und
5.
der Anlass und Zweck der Übermittlung.
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.

Fußnote

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 26 Satz 2 +++)
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§ 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 27 Speicherfristen

(1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen. Das gilt insbesondere für Daten, welche auf Grund der folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden:
1.
§ 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder
2.
§ 5 Nummer 7 oder Nummer 9.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fristen wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe nach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zugeordnet wird.
(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.
(4) Im Übrigen sind die Daten, die auf Grund der folgenden Speicheranlässe an die Registerbehörde übermittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen:
1.
§ 5 Nummer 1 und 2: unverzüglich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung, Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,
2.
§ 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie Nummer 6 in Verbindung mit
a)
§ 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis,
b)
§ 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j: 30 Jahre nach Erteilung,
3.
§ 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn Jahren und
4.
§ 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung.
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§ 28 Verantwortlichkeiten für die Löschung

Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlangen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. Unzulässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich zu löschen.
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§ 29 Einschränkung der Verarbeitung

Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5 berechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren eingeschränkt.
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§ 30 Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat bei Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.
(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten.
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§ 31 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist.
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§ 32 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen:
1.
zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden,
2.
zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,
3.
zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,
4.
zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19,
5.
zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ 20 und 21,
6.
zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
7.
zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Einschränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, wenn diese Bekanntmachungen für jede Person zugänglich sind. Wird in einer Rechtsverordnung auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen, sind in der Rechtsverordnung das Datum, die Fundstelle und die Bezugsquelle jeder Bekanntmachung anzugeben. Jede Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf die verwiesen wird, ist beim Bundesarchiv niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.
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§ 33 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
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§ 34 Übergangsvorschrift

§ 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 anzuwenden.