(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
- 1.
Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
- 2.
waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.