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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)
§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung

Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.

Fußnote

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)