Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG) § 22Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.