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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)
§ 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
1.
der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,
2.
die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
3.
die abrufende Person,
4.
die übermittelten Daten und
5.
der Anlass und Zweck der Übermittlung.
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.

Fußnote

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 26 Satz 2 +++)