- a)
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 die Bestimmung des Orts, an dem diese Verordnung ausliegt, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 Wahlordnung), wo und wie von dieser Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
- b)
abweichend von Absatz 2 Nr. 4 die Angabe über den Anteil der Geschlechter innerhalb der Gruppen sowie den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit in der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss,
- c)
neben der Angabe über die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 Betriebsverfassungsgesetz) abweichend von Absatz 2 Nr. 5 die Angabe über die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten und die Angabe über die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze in der jeweiligen Gruppe,
- d)
ergänzend zu Absatz 2 die Angabe, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Beamtinnen und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlass des Wahlausschreibens von beiden Gruppen gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 26 Nr. 3 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz),
- e)
ergänzend zu Absatz 2 Nr. 6 die Angabe, dass bei Gruppenwahl zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt sind (§ 26 Nr. 5 Postpersonalrechtsgesetz),
- f)
ergänzend zu Absatz 2 Nr. 8 die Angabe, dass bei Gruppenwahl Wahlvorschläge beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn für eine Gruppe mehrere Vertreter zu wählen sind.