Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs Art 4
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens in der am Tage seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.