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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs
Art 4 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens in der am Tage seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.