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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
§ 1 Steuerbegünstigte Unternehmen

Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung steuerlich begünstigt.