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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
§ 3 Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung

Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt.