Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
§ 4 Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen

(1) Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden. Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:
Sumpfrohr mit Boden, Filterrohr, Aufsatzrohr, Brunnenkopf, Förderleitung und Brunnenschacht mit tagwasserdichter Schachtabdeckung.
Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Es sind Förderanlagen nach § 3 Abs. 3 vorzusehen.
(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.