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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
§ 18 

1. Das Reich ist verpflichtet, die von den Ländern begonnenen Bauten an den übergehenden Wasserstraßen fortzuführen, soweit das Bedürfnis in unveränderter Weise fortbesteht und nicht Rücksichten auf die wirtschaftliche Lage des Reichs entgegenstehen.
2. Als begonnene Bauten im Sinne dieser Bestimmung gelten die in der Zusammenstellung - Anlage B - enthaltenen Bauausführungen.